Satzungsänderung Aufgrund Forderung des Finanzamtes

Zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 13. Januar 2016 Veröffentlicht: Mittwoch, 13. Januar 2016 Geschrieben von Kerstin Jühlke

Liebe Vereinsmitglieder,
im Rahmen der Beantragung des Freistellungsbescheides für die Körperschafts- und Gewerbesteuer hat das Finanzamt festgestellt, dass unsere Satzung nun nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben der Mustersatzung lt. §60 der Abgabenordnung entspricht und damit die Gemeinnützigkeit nicht bestätigt werden kann. Eine Satzungsänderung war notwendig, um weiterhin als gemeinnützig eingestuft zu werden.


Nach §14 Abs. der Satzung des Club Saltatio Hamburg gilt folgendes:
Bei Änderung der Abgabenordnung ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsanpassungen vorzunehmen. Dies gilt sinngemäß bei Auflagen der für den Club zuständigen Finanzbehörde. Das gleiche gilt bei rein redaktionellen Änderungen, die insbesondere durch Auflagen des zuständigen Amtsgerichts (Vereinsregister) notwendig werden

Der Vorstand des Club Saltatio Hamburg hat daher folgende Änderungen vorgenommen und gibt diese hiermit bekannt:

alte Fassung (10.11.2014)

neue Fassung  (Eintragung im Vereinsregister läuft)

§ 2 Zweck des Clubs

Der Zweck des Clubs ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des sportlichen Tanzens im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport, sowie die Erhaltung der körperlichen Fitness. Wirtschaftliche Ziele verfolgt der Club nicht.

§ 2 Zweck des Clubs

Zweck des Clubs ist die Förderung des Tanzsports im Freizeit-, Breiten- und Leistungsbereich sowie die Erhaltung der körperlichen Fitness.
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) regelmäßiges Training z.B. in Form von Formationstraining, Gruppenunterricht und Tanzkreisen b) durch die Förderung von sportlichen Leistungen c) Ausrichtung von Meisterschaften und Tanzturnieren sowie Breitensportwettbewerben und freizeitsportlichen Tanzveranstaltungen.


§ 4 Mitgliedschaft

3. Über die Aufnahme beschließt der Clubvorstand. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern bedarf der Zustimmung von mindestens  2/3 aller Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen. Die Ablehnung einer Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.

§ 4 Mitgliedschaft

3. Über die Aufnahme beschließt der Clubvorstand. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen. Die Ablehnung einer Aufnahme ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Finanzielles

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

§ 6 Finanzielles

4. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

§ 15 Auflösung des Clubs

3. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks muss das Reinvermögen an den Hamburger Sportbund e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Amateursports abgeführt werden.

§ 15 Auflösung des Clubs

3. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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